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Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Für Klagen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichten oder zuletzt verrichtet haben (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Daneben können Sie am Sitz des Arbeitgebers klagen.

Wer im Außendienst oder von zu Hause arbeitet, klagt am Ort, von dem aus die Arbeit gewöhnlich geleistet wird. Im Zweifel hilft die Rechtsantragstelle des Gerichts.

Gut zu wissen

  • Kündigungsschutzklage

    Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen (§ 4 KSchG).

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  • Klage ohne Anwalt

    Vor dem Arbeitsgericht können Sie sich selbst vertreten (§ 11 ArbGG). Die Rechtsantragstelle nimmt Klagen zu Protokoll.

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  • Kosten

    In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG).

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  • Gütetermin

    Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem vorsitzenden Richter (§ 54 ArbGG). Viele Fälle enden dort mit einem Vergleich.

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